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Liefer- und Zahlungsbedingungen (gültig ab 01.08.2003)

A.) Allgemeines

1.) Geltung der Bedingungen

a.) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b.) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, wenn wir zuvor auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen hingewiesen haben.

c.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Dies gilt nicht, soweit individuelle Zusagen von hierzu besonders bevollmächtigten Personen gemacht worden sind.

d.) Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

e.) Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Bedingungen berührt die Recntswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2.) Angebot und Vertragsschluß

a.) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ausnahmsweise gelten schriftliche Angebote für die im Angebot ausdrückliche angegebene Bindefrist. Anschließend sind sie freibleibende Annahmeerklärungen; sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

b.) Der Vertrag kommt mit dem Erhalt unserer Bestätigung zustande.

c.) Alle Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen und technischen Beratungen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich bestätigt worden. Für die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne usw., behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfarbeiten werden unentgeltlich nur ausgeführt, wenn ein Vertrag zustande kommt und rechtswirksam bleibt.

3.) Rücktrittsrecht bei Kreditwürdigkeit

Werden uns Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers entscheidend in Frage stellen, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten bzw. Vorkasse zu verlangen.

4.) Änderungen/Ausführungen

a.) Abweichungen an Form, Farbe, Ausführung und Maßen bedingt durch technische oder betriebliche Änderungen oder Verbesserungen, bleiben ohne vorherige Ankündigung vorbehalten.

b.) Bei Sonderanfertigungen von Registraturmittein aus Karton/Papier ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % zu akzeptieren, wobei die gelieferte Menge berechnet wird.

c.) Bei Möbeln/Regalen sind Änderungen erteilter Aufträge nur 8 Wochen vor dem bestätigten Auslieferungstermin bzw. 4 Tage nach Auftragsbestätigung, möglich. Das Risiko von durch Auftragsänderungen bedingten Lieferverzögerungen trägt der Auftraggeber.

5.) Vertragsrücktritt

a.) Für die Stornierung eines jeden uns erteilten und von uns bestätigten Auftrages berechnen wir Stornierungskosten in Höhe von EUR 25,-.

b.) Die Kosten für bereits ganz oder teilweise gefertigte Aufträge werden im Falle einer berechtigten Stornierung unbeschadet der Stornierungskosten nach Ziffer 1 an den Auftraggeber weilerberechnet.


B.) Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung, Fracht und Montagekosten zzgl. der gesetzlichen MwSt.

2.) Der Mindestauftragswert ist EUR 50,-; bei Aufträgen bis EUR 1000,- Nettowarenwert berechnen wir EUR 50,- als Mindermengenzuschlag. Aufträge für Registraturmittel aus Karton oder Papier sowie Zubehör ab EUR 325,- Nettowarenwert liefern wir frei Haus.

3.) Wir behalten uns eine verhältnismäßige Erhöhung des Preises vor, wenn nach Vertragsabschluß, aber vor Lieferung, Löhne oder eigene Bezugspreise steigen oder sich andere Kostenfaktoren zu unseren Lasten verändern. Dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.

4.) Unsere Rechnungen sind zahlbar (- spesenfreier Geldeingang)

a.) grundsätzlich: 10 Tage mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto Kasse. Voraussetzung für Skontoabzug ist, daß der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist.

b.) bei Rollregalanlagen und Geräten (Paternoster / Umlaufregale): Bei einem Warenwert über EUR 25000,- netto, 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung, 1/3 bei Übergabe der Anlagen und Geräte.

5.) Unsere Rechnungen werden unter dem Tag der Lieferung oder Teillieferung ausgestellt. Verzögert sich die Lieferung von Waren oder die Abnahme aus dem Besteller zu vertretenden Gründen über den vereinbarten Termin hinaus, so sind wir ebenfalls berechtigt, zu berechnen.

6.) Für Möbel- ,Regal- und Gerätemontagen gilt: bei bauseitiger Liefer-/Montagetermin-Verschiebung wird Ihnen spätestens eine Woche nach bestätigtem Liefertermin die Ware in Rechnung gestellt. Dann gelten die oben genannten Zahlungsziele ab Rechnungsdatum.

6.) Zahlungen/Zahlungsverzug

a.) Unsere Vertreter sind zum Inkasso nur mit entsprechender Vollmacht berechtigt.

b.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle, von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

c.) Für eine verspätete Vorlage bzw. Protesterhebung haften wir nur dann, wenn die Verspätung zumindest grob fahrlässig verschuldet ist. Dem Auftraggeber obliegt es, uns unmittelbar vor Ablauf des Vorlage- bzw. Protesttermins hiervon zu unterrichten.

d.) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem geltenden Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

e.) Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld automatisch fällig, auch wenn wir Schecks zahlbar angenommen haben, in diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

f.) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.

g.) Zahlungsanweisungen, Wechsel, Schecks und andere Wertdokumente werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfütlungsstatt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Weiterbegebung und Prolongation gelten ebenfalls nicht als Erfüllung.

h.) Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand, und wir sind berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrecht zu fordern. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sind wir berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten.

Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausgezahlt. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt und bei Zahlungsverzug kann sich der Besteller nicht darauf berufen, daß er den Kaufgegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaitung seines Gewerbes, benötige.

i.) Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er die vereinbarten Zahlungsziele aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einhält, ohne daß es einer Mahnung oder Nachfristsetzung von unserer Seite bedarf.


C.) Lieferung

a.) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Doch auch unverbindliche Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten.

b.) Soweit eine Lieferfrist verbindlich ist, gelten die folgenden Bestimmungen.

c.) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, daß sämtliche Ausführungsdetails geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bei uns eingehen und daß Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen wie vereinbart erfüllt werden.

d.) Die Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

e.) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

f.) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Etwa dadurch entstehende Mehrkosten werden berechnet.


D.) Eigentumsvorbehalt

a.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns, aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder hinsichtlich bestimmbarer Forderungen künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahi freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

b.) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum an der sinnheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

c.) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Berechtigung zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung besteht nur, wenn die Forderung aus dem Weilerverkauf oder Weiterveräußerung auf den Auftraggeber übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht ermächtigt.
Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

d.) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

e.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftaggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

f.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

g.) Das Recht des Auftraggebers die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen.


E.) Gefahrübergang

a.) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

b.) Wenn der Versand oder die Aufstellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über.


F.) Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.


G.) Gewährleistung

Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des gelieferten Materials (Büromaterial, Registraturmittel, Möbel, Regalanlagen, Umlaufregale, Paternoster) während der Dauer von 24 Monaten von dem Gefahrenübergang ab. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden. Sie erlischt, wenn das von uns gelieferte Material nicht von unserem Personal, sondern von fremden Personen oder Firmen aufgebaut und in Betrieb genommen werden. Auf Elektro- und Elektronikteile wird die Gewährleistung auf 6 Monate begrenzt.
Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile. In gleicher Weise leisten wir Gewähr für die nicht selbst hergestellten, aber eingebauten Teile von Zulieferanten, mit Ausnahme von Ketten, Motoren, Bändern und gleitenden Teilen. Hinsichtlich dieser Teile werden die uns gegen den Hersteller wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Besteller abgetreten. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überlastung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen.
Vorraussetzung für die Gewährleistung bei Paternostern / Umlaufregalen ist ein Wartungsvertrag mit uns bzw. der Nachweis, dass die jährliche Prüfung / Wartung nach Absatz 6 / ZH1/428 erfolgt ist.


H.) Gütesicherung

Der Besteller und Verwender unserer gütegesicherten Lagerregale, Regalanlagen und Geräte verpflichtet sich, Beauftragten des Materialprüfamtes Dortmund jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen.


I.) Erfüllungsort, Gerichtsstand

a.) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei der Lieferung "ab Werk" das jeweilige Lieferwerk; bei Lieferung "ab Lager" das Lager.

b.) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für alle Rechtsstreitigkeiten Böblingen.

c.) Der Vertrag gilt nach deutschem Recht.


J.) Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten über Geschäftsvortälle bei uns einverstanden.


K.) Wirksamkeit der Bedingungen

a.) Sollten einzelne Klauseln unserer Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. die übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

b.) Soweit zwingende Vorschriften des Gesetzes zu Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fAGB-G) oder sonstige Gesetze vorgehen, werden insoweit getroffene Klauseln durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.



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